Wann Handwerker Abschlagszahlungen verlangen dürfen, wie hoch sie sein dürfen, was beim Verbraucherbauvertrag gilt und wie ein Zahlungsplan mit Zahlen aussieht.
Kurz gesagt:
- Handwerker dürfen Abschläge für schon erbrachte Leistung verlangen, mit nachvollziehbarer Aufstellung. Angeliefertes Material zählt mit, wenn der Kunde dafür Eigentum oder eine Sicherheit bekommt (§ 632a BGB).
- Ausnahme Verbraucherbauvertrag (Neubau oder erheblicher Umbau): höchstens 90 % der Vergütung als Abschläge, beim ersten Abschlag 5 % Sicherheit für den Kunden.
- Bei Mängeln darf der Kunde einen angemessenen Teil zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Mängelkosten.
- Eine Vorauszahlung ist kein Abschlag und braucht eine Vereinbarung.
Ja, Handwerker dürfen Abschlagszahlungen verlangen. Nach § 632a Abs. 1 BGB steht Ihnen ein Abschlag in Höhe des Werts der Leistungen zu, die Sie schon erbracht haben und die nach dem Vertrag geschuldet sind. Eine feste Obergrenze gibt es nur beim Verbraucherbauvertrag: höchstens 90 % der Vergütung als Abschläge (Stand Oktober 2026). Wie lange sich ein Streit um einen Abschlag hinziehen kann, zeigt ein Fall aus München: Über eine Abschlagsrechnung von 2018 hat das Oberlandesgericht erst 2025 entschieden.
Sind Abschlagszahlungen erlaubt? Wann Handwerker sie verlangen dürfen
Ein Handwerksbetrieb darf eine Abschlagszahlung verlangen, sobald er einen Teil der Arbeit erbracht hat, und zwar in Höhe dieses Teils. Den Anspruch gibt Ihnen das Gesetz auch dann, wenn im Vertrag nichts dazu steht. Im Mustervertrag für Einzelgewerke von Baugewerbe-Verband ZDB und Eigentümerverband Haus & Grund heißt es entsprechend: Wird kein Zahlungsplan vereinbart, bleibt das Recht auf Abschlagszahlungen nach § 632a unberührt (ZDB, Stand Mai 2025).
§ 632a Abs. 1 BGB regelt drei Punkte:
- Bezahlt wird der Wert dessen, was schon erbracht ist, nicht ein Anteil am Gesamtpreis.
- Die Leistung weisen Sie durch eine Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht, etwa Aufmaß und Positionen aus dem Angebot.
- Angeliefertes oder eigens angefertigtes Material zählt mit, wenn der Kunde dafür nach seiner Wahl Eigentum oder eine Sicherheit bekommt.
Wie oft Sie Abschläge verlangen dürfen, legt § 632a nicht fest. Ist die VOB/B vereinbart, werden Abschläge binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Abschlagsrechnungen brauchen dieselben Pflichtangaben wie jede andere Rechnung, mehr dazu im Beitrag Handwerkerrechnung: Pflichtangaben und Vorlage.
Wer bei größeren Aufträgen ohne Abschläge arbeitet, gibt seinen Kunden einen zinslosen Kredit. Beim Anbau für 60.000 Euro aus dem Rechenbeispiel weiter unten legen Sie ohne Abschläge die ganze Leistung bis zur Schlussrechnung vor, mit Zahlungsplan höchstens einen Bauabschnitt von rund 18.000 Euro plus den Einbehalt von 3.000 Euro. Wie Sie mehr von den Aufträgen bekommen, die sich lohnen, zeigt unsere Seite Marketing für Handwerker.
Kurzfazit: Abschlag gibt es für erbrachte Leistung mit Aufstellung, auch ohne Vereinbarung. Ein Prozentsatz vom Gesamtpreis vor der Leistung ist eine Vorauszahlung und braucht eine Vereinbarung.
Wie hoch darf eine Abschlagszahlung sein? Es hängt am Vertrag
Eine Abschlagszahlung darf so hoch sein wie der Wert der Leistung, die Sie bis dahin erbracht haben. Eine feste Prozentgrenze gibt es nur beim Verbraucherbauvertrag: Dort dürfen alle Abschläge zusammen höchstens 90 % der vereinbarten Vergütung erreichen (§ 650m Abs. 1 BGB).
| Vertrag | Höhe der Abschläge | Sicherheit | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Werkvertrag (Reparatur, Wartung) | Wert der erbrachten Leistung | nach Vereinbarung | § 632a BGB |
| Bauvertrag, der kein Verbraucherbauvertrag ist (etwa ein Gewerk am Bau) | Wert der erbrachten Leistung | Sie können eine Bauhandwerkersicherung für die offene Vergütung verlangen | § 632a, § 650a, § 650f BGB |
| Verbraucherbauvertrag (neues Gebäude oder erheblicher Umbau, Textform) | Wert der Leistung, zusammen höchstens 90 % | Kunde bekommt beim ersten Abschlag 5 % Sicherheit, auf Ihr Verlangen als Einbehalt | § 650i, § 650m BGB |
| VOB/B-Vertrag (nur wenn vereinbart) | Wert der Leistung, fällig binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung | nach Vertrag | § 16 Abs. 1 VOB/B |
| Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern | Klauseln mit wesentlich höheren Abschlägen oder weniger Sicherheit sind unwirksam | § 309 Nr. 15 BGB |
Was ein Verbraucherbauvertrag ist, steht in § 650i BGB: der Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Wo „erheblich“ anfängt, sagt das Gesetz nicht. Für Einzelgewerke haben ZDB und Haus & Grund einen eigenen Mustervertrag, ein Muster aus Sicht des Betriebs mit Erklärung je Klausel steht im Beitrag Bauvertrag Muster. Ob Ihr Kunde den Vertrag widerrufen darf, klärt der Beitrag Widerrufsbelehrung Handwerker. Wer einem Privatkunden nur das Bad saniert, sollte deshalb nicht automatisch mit 90 % und 5 % rechnen, sondern prüfen, welcher Vertrag vorliegt.
Für Bauverträge, die keine Verbraucherbauverträge sind, gibt es die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Sie können vom Besteller eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Ausgenommen sind nach Abs. 6 der Verbraucher mit Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag und bestimmte öffentliche Auftraggeber.
Kurzfazit: Die 90 % und die 5 % gelten nur beim Verbraucherbauvertrag. Beim normalen Werkvertrag bestimmt allein der Wert der Leistung den Abschlag.
Zahlt der Kunde, bevor Sie geleistet haben, ist das kein Abschlag mehr.
Abschlag, Vorauszahlung, Teilleistung: der Unterschied
Ein Abschlag bezahlt Leistung, die schon erbracht ist. Eine Vorauszahlung bezahlt Leistung, die noch kommt, und die gibt es nur, wenn Sie sie vereinbaren. Bei der Umsatzsteuer liegen beide nah beieinander: Solange die Leistung insgesamt noch nicht ausgeführt ist, entsteht die Steuer auf jede Zahlung schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht. Anders ist es nur bei einer Teilleistung, für die das Entgelt gesondert vereinbart ist.
| Abschlag (Abschlagsrechnung) | Vorauszahlung oder Anzahlung | Teilleistung (Teilrechnung) | |
|---|---|---|---|
| Wofür | schon erbrachte Leistung und bereitgestelltes Material | Leistung, die noch nicht erbracht ist | wirtschaftlich teilbarer Teil der Leistung mit gesondert vereinbartem Entgelt |
| Rechtsgrundlage | § 632a BGB, Anspruch auch ohne Vereinbarung | nur nach Vereinbarung; ist die VOB/B vereinbart, mit Sicherheit auf Verlangen und, sofern nichts anderes vereinbart ist, Zinsen von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz | gesondert vereinbartes Entgelt für einen wirtschaftlich teilbaren Teil, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG |
| Umsatzsteuer | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht, solange die Gesamtleistung nicht ausgeführt ist | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht | mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt ist |
| Rechnung | Rechnung über den Abschlag, in der Schlussrechnung abgezogen | Rechnung über die Anzahlung, in der Schlussrechnung abgezogen | Rechnung über die Teilleistung |
Grundlagen der Tabelle: § 16 Abs. 2 VOB/B, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 14 Abs. 5 UStG. Die Begriffe Anzahlung und Teilrechnung stehen so nicht im BGB, die Einordnung ist unsere. Versteuert Ihr Betrieb nach vereinnahmten Entgelten, gilt ohnehin der Geldeingang.
Für Ihren Privatkunden hat die Unterscheidung einen Steuer-Aspekt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat einem Kunden den Steuerbonus für eine Zahlung verweigert, die er im Dezember 2022 auf eigenen Vorschlag geleistet hatte. Die Heizung wurde erst im Januar 2023 getauscht (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2024, 14 K 1966/23 E). Voraussetzung für eine Zahlung vor der Leistung sei, dass sie marktüblich oder sachlich begründet ist, zumindest aber, dass der Handwerksbetrieb sie angefordert hat (Rn. 34). Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen.
Kurzfazit: Ein Abschlag braucht keine Vereinbarung, eine Vorauszahlung schon. Fordern Sie jede Zahlung mit Rechnung an, sonst riskiert Ihr Kunde den Steuerbonus.
Zahlungsplan mit Rechenbeispiel
Ein Zahlungsplan für einen Verbraucherbauvertrag hält die 90-%-Grenze ein und sieht beim ersten Abschlag 5 % Sicherheit vor, auf Ihr Verlangen als Einbehalt. ZDB und Haus & Grund empfehlen, Abschläge nach Baufortschritt zu vereinbaren, nicht nach Zeitablauf (ZDB, Info-Blatt zum Mustervertrag). Das Beispiel geht von einem Anbau für einen Privatkunden mit 60.000 Euro Gesamtvergütung aus. Alle Werte sind Annahmen.
| Bautenstand (Annahme) | Wert der Leistung bis dahin | Abschlag | Einbehalt Sicherheit (5 % von 60.000 €) | Zahlung des Kunden |
|---|---|---|---|---|
| Rohbau fertig | 18.000 € | 18.000 € | 3.000 € | 15.000 € |
| Dach und Fenster | 36.000 € | 18.000 € | 0 € | 18.000 € |
| Innenausbau | 54.000 € | 18.000 € | 0 € | 18.000 € |
| Summe Abschläge | 54.000 € = 90 % | 3.000 € | 51.000 € | |
| Schlussrechnung nach Abnahme | 60.000 € | Rest 6.000 € | 6.000 € plus 3.000 € Einbehalt |
Mehr als 54.000 Euro dürfen Sie in diesem Beispiel vor der Schlussrechnung nicht abrechnen, auch wenn der Bau schon weiter ist. Der Rest wartet auf die Abnahme. Der Einbehalt von 3.000 Euro sichert den Kunden ab, dass das Werk rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig wird (§ 650m Abs. 2 BGB). Verlangen Sie umgekehrt vom Kunden eine Sicherheit für Ihre Vergütung, darf sie höchstens so hoch sein wie der nächste Abschlag und nie mehr als 20 % der Vergütung betragen (§ 650m Abs. 4 BGB). Liegt kein Verbraucherbauvertrag vor, etwa weil ein Installateur nur ein Bad saniert und das kein erheblicher Umbau ist, gibt es keine 90-%-Grenze und keinen Einbehalt. Der Abschlag reicht dann bis zum Wert der erbrachten Leistung, dazu angeliefertes Material, wenn der Kunde dafür Eigentum oder eine Sicherheit bekommt.

Checkliste: Abschlagsrechnung prüfen
- Leistung schon erbracht, oder Material angeliefert und dem Kunden übereignet oder abgesichert?
- Aufstellung mit Aufmaß und Positionen aus dem Angebot beigefügt
- Verbraucherbauvertrag? Dann 90 % nicht überschreiten und 5 % Sicherheit für den Kunden ab dem ersten Abschlag, auf Ihr Verlangen als Einbehalt
- Pflichtangaben einer Rechnung vollständig, Umsatzsteuer ausgewiesen
- Zahlungsziel genannt; bei Privatkunden der Hinweis, dass sie 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang in Verzug kommen (§ 286 Abs. 3 BGB)
- In der Schlussrechnung alle Abschläge mit Datum und Betrag abgezogen
Kurzfazit: Planen Sie Abschläge nach Bautenstand, rechnen Sie beim Verbraucherbauvertrag den Einbehalt von Anfang an ein, und lassen Sie die letzten 10 % für die Schlussrechnung stehen.
Auch einen richtig berechneten Abschlag darf der Kunde kürzen, wenn die Arbeit Mängel hat.
Mängel, Streit und Schlussrechnung
Hat die bisherige Arbeit Mängel, darf der Kunde einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern, in der Regel das Doppelte der Kosten für die Mängelbeseitigung (§ 632a Abs. 1 Satz 2 und 4, § 641 Abs. 3 BGB). Bis zur Abnahme müssen Sie beweisen, dass die Leistung vertragsgemäß ist (§ 632a Abs. 1 Satz 3).
Das OLG München hat am 04.04.2025 über eine Abschlagsrechnung vom 13.09.2018 entschieden (OLG München, 28 U 2940/24 Bau e). Es ging um Baumeisterarbeiten an einem neuen Zweifamilienhaus. Zugesprochen wurden dem Betrieb 97.243 Euro brutto, davon 41.032 Euro nur Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel. Bei Streit über die Höhe der Mängelkosten sieht das Gericht den Betrieb in der Beweispflicht (Rn. 42). Zugleich betont es, dass ein Abschlag den Unternehmer vom Vorfinanzierungsrisiko entlasten soll und deshalb grundsätzlich zügig zuzusprechen ist (Rn. 43). Von der Abschlagsrechnung bis zum Beschluss vergingen trotzdem mehr als sechs Jahre. Für eine Zahlung, die den Betrieb gerade vor dem Vorfinanzieren schützen soll, ist das bitter.
Schlussrechnung nach Abschlägen
Nach Abnahme und Schlussrechnung gibt es nur noch eine Werklohnforderung, die Abschläge gehen darin auf (BGH, Urteil vom 15.04.2004, VII ZR 471/01). Abrechnen müssen Sie auch dann, wenn der Vertrag dazu schweigt. Das hat der BGH 2024 in einem Fall bekräftigt, in dem ein Betrieb nach zwei Teilzahlungen von je 40.333,25 Euro für einen Dachausbau insolvent wurde. Verlangt der Kunde Geld zurück und hat er dazu ausreichend vorgetragen, muss der Betrieb darlegen und beweisen, dass er Voraus- und Abschlagszahlungen behalten darf (BGH, Urteil vom 07.11.2024, IX ZR 179/23, Rn. 13 und 27). Wann die Forderung aus der Schlussrechnung verjährt, steht im Beitrag Verjährung Handwerkerrechnung.
Kurzfazit: Bei Mängeln darf der Kunde in der Regel das Doppelte der Mängelkosten zurückhalten, der Rest bleibt fällig. Nach der Schlussrechnung zählen die Abschläge nur noch als Abzug.
Weniger Ärger mit Abschlägen haben Sie, wenn Sie große Aufträge schon bei der Anfrage erkennen.
Anfragen vorher sortieren: Aufträge mit Zahlungsplan erkennen
Ein Chat auf der Website, der nach Vorhaben, Umfang und Ort fragt, kann Ihnen vor dem Rückruf zeigen, welcher Auftrag groß genug für einen Zahlungsplan ist. Dass ein Chat Anfragen vorab sortiert, haben wir bisher in der Immobilienbranche belegt. Bei Beier & Partner Immobilienbewertung, einem Sachverständigenbüro für Immobilien in Stade, arbeiten wir seit über zwei Jahren zusammen. Dort banden Erstberatung und Rückfragen viel Zeit im Team, und Anfragen kamen über ein einfaches Kontaktformular. Dann kam ein Chat auf die Website. „Was ursprünglich mit dem Ziel startete, unsere Mitarbeitenden bei eingehenden Anfragen zu entlasten, hat sich zu einem vollwertigen, rund um die Uhr aktiven Vertriebskanal entwickelt“, schreibt Patrick Beier. In den ersten zwei Monaten kamen über 20 qualifizierte Anfragen zusammen, inzwischen sind es allein darüber 5 bis 10 neue Gutachten-Anfragen im Monat.
Auch ChatGPT nennt auf Nachfrage konkrete Betriebe. Auf die Frage „Ich möchte mein Haus in Hermeskeil verkaufen. Wer kann mir dabei helfen, wer ist der beste Makler?“ nennt ChatGPT Sandro Mezzarano von Mezzarano Wüstenrot Immobilien als „Meine erste Empfehlung“ (Aufnahme vom 22.10.2026). Für das Maklerbüro arbeiten wir. Welche Werbewege sich je Auftrag rechnen, vergleicht der Beitrag Werbung für Handwerker, was Portale kosten, der Beitrag MyHammer Alternative.
Normen und Urteile im Überblick
| Fall | Einordnung | Norm | Entscheidung |
|---|---|---|---|
| Anspruch auf Abschlag | Wert der erbrachten Leistung, Aufstellung, Material gegen Eigentum oder Sicherheit | § 632a Abs. 1 BGB | keine |
| Mängel beim Abschlag | angemessener Teil, in der Regel das Doppelte; Beweislast beim Betrieb bis zur Abnahme | § 632a Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 641 Abs. 3 BGB | OLG München, 04.04.2025, 28 U 2940/24 Bau e |
| Verbraucherbauvertrag | höchstens 90 %, 5 % Sicherheit, Sicherheit des Kunden höchstens nächster Abschlag und nie mehr als 20 % | § 650i, § 650m BGB | keine |
| Allgemeine Geschäftsbedingungen | höhere Abschläge oder weniger Sicherheit unwirksam | § 309 Nr. 15 BGB | keine |
| Bauhandwerkersicherung | Sicherheit für offene Vergütung beim Bauvertrag, nicht beim Verbraucherbauvertrag | § 650f BGB | keine |
| Vorauszahlung und Umsatzsteuer | nur nach Vereinbarung; Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums des Geldeingangs, solange die Leistung nicht ausgeführt ist | § 16 Abs. 2 VOB/B, § 13, § 14 Abs. 5 UStG | keine |
| Abrechnung nach Abschlägen | Abschläge gehen in der Schlussrechnung auf, Pflicht zur Abrechnung | § 641, § 650g BGB | BGH, 15.04.2004, VII ZR 471/01; BGH, 07.11.2024, IX ZR 179/23 |
| Leistung zurückhalten, wenn nicht gezahlt wird | Leistungsverweigerungsrecht bei gegenseitigem Vertrag | § 320 BGB | keine |
| Steuerbonus des Kunden bei Zahlung vor der Leistung | nur, wenn üblich oder begründet, mindestens vom Betrieb angefordert | § 35a EStG | FG Düsseldorf, 18.07.2024, 14 K 1966/23 E |
Häufige Fragen
Sind Abschlagszahlungen bei Handwerkern üblich?
Üblich ist die Zahlung nach der Abnahme. ZDB und Haus & Grund schreiben in ihrem Mustervertrag (Stand Mai 2025), dass Zahlungen grundsätzlich nach der Abnahme fällig werden und das bei Handwerkern auch üblich ist. Bei umfangreichen Bauvorhaben können Abschläge vereinbart werden, am besten nach Baufortschritt. Den gesetzlichen Anspruch nach § 632a haben Sie auch ohne Vereinbarung.
Wie hoch darf eine Abschlagszahlung sein?
So hoch wie der Wert der Leistung, die Sie schon erbracht haben, einschließlich angeliefertem Material gegen Eigentum oder Sicherheit. Eine Prozentgrenze gilt nur beim Verbraucherbauvertrag: alle Abschläge zusammen höchstens 90 % der Vergütung. Prozentsätze vom Gesamtpreis ohne Bezug zur Leistung sind kein Abschlag, sondern eine Vorauszahlung.
Was tun, wenn der Kunde den Abschlag nicht zahlt?
Setzen Sie eine Zahlungsfrist und mahnen Sie. Ist der Abschlag berechtigt und fällig, dürfen Sie weitere Arbeiten in der Regel zurückhalten, bis der Kunde zahlt (§ 320 BGB), wegen eines geringen Restbetrags aber nicht. Beim Bauvertrag ohne Verbraucherbauvertrag können Sie zusätzlich eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen. Ohne Mahnung kommen Privatkunden nach 30 Tagen nur in Verzug, wenn die Rechnung darauf hinweist.
Kann der Kunde den Abschlag wegen Mängeln kürzen?
Ja, um einen angemessenen Teil, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten. Den ganzen Abschlag darf er nur bei entsprechend großen Mängeln zurückhalten. Bis zur Abnahme müssen Sie beweisen, dass Ihre Leistung in Ordnung ist.
Kann mein Kunde Abschläge von der Steuer absetzen?
Für den Arbeitsanteil in der Regel ja, wenn es um Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung in seinem Haushalt geht, er eine Rechnung hat und auf Ihr Konto überweist: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Zahlt er vor der Leistung, erkennt das FG Düsseldorf (2024) das nur an, wenn die Zahlung üblich oder sachlich begründet ist, mindestens aber von Ihnen angefordert wurde.
Nächster Schritt
Legen Sie für Ihren nächsten größeren Auftrag den Zahlungsplan schon ins Angebot, zum Beispiel so: „Abschlagszahlungen nach § 632a BGB nach Baufortschritt: [Betrag] Euro nach [Bautenstand], [Betrag] Euro nach [Bautenstand]; Schlussrechnung nach Abnahme.“ Beim Verbraucherbauvertrag kommt dazu: „Vom ersten Abschlag werden 5 % der Gesamtvergütung als Sicherheit einbehalten.“ Der Kunde weiß dann vorher, wann was fällig wird.
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, Stand Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall sprechen Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
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