Wann eine Handwerkerrechnung verjährt, mit Fristtabelle für Werkvertrag, Bauvertrag und VOB/B, den Unterschied zwischen Hemmung und Neubeginn und einer Checkliste für das Jahresende.
Kurz gesagt:
- Eine Handwerkerrechnung verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Werklohn fällig wurde.
- Ausnahme: Beim Bauvertrag und bei der VOB/B wird der Werklohn erst mit der prüffähigen Schlussrechnung fällig, bei der VOB/B nach der Prüfung, spätestens nach der Prüffrist.
- Werklohn, der 2023 fällig wurde, verjährt in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
- Mahnungen halten die Verjährung nicht auf. Das tun vor allem Mahnbescheid, Klage, Verhandlungen oder ein Anerkenntnis des Kunden.
Die Verjährung einer Handwerkerrechnung tritt nach drei Jahren ein (§ 195 BGB), und die Frist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Beim Werkvertrag entsteht er in der Regel mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Ein Werklohn, der 2023 fällig wurde, ist deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjährt. Wer jetzt im Herbst seine offenen Posten durchgeht, hat noch gut zwei Monate.
Damit weniger offene Posten entstehen: Wie Ihr Betrieb mehr von den Aufträgen bekommt, die sich lohnen, zeigt unsere Seite Marketing für Handwerker. Was auf eine Rechnung gehört, damit sie überhaupt durchsetzbar ist, steht im Beitrag Handwerkerrechnung: Pflichtangaben und Vorlage.
Wann beginnt die Verjährung einer Handwerkerrechnung?
Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Werklohn fällig wird. Wann er fällig wird, bestimmt der Vertrag. Beim einfachen Werkvertrag, etwa einer Reparatur, ist das die Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Dass die Fälligkeit des Werklohns die Abnahme voraussetzt, hat der BGH am 28.05.2020 bekräftigt (BGH, Urteil vom 28.05.2020, VII ZR 108/19, Rn. 17). Eine Rechnung nennt § 641 als Voraussetzung nicht.
Anders beim Bauvertrag, also der Herstellung, dem Umbau oder der Beseitigung eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a BGB). Dort wird die Vergütung erst fällig, wenn abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt (§ 650g Abs. 4 BGB). Bei der VOB/B kommt noch eine Prüffrist dazu. Wer die Schlussrechnung spät schreibt, schiebt den Fristbeginn hinaus, riskiert bei Privatkunden aber ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro, wenn die Rechnung für Arbeiten am Grundstück nicht binnen sechs Monaten kommt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG, § 26a UStG).
| Vertrag | Fällig, also Start ins Verjährungsjahr | Grundlage |
|---|---|---|
| Werkvertrag (Reparatur, Wartung, kleiner Auftrag) | mit der Abnahme | § 641 Abs. 1 BGB |
| Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag | mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung | § 650a, § 650g Abs. 4 BGB |
| VOB/B-Vertrag, Schlusszahlung | nach Prüfung, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung (vereinbart bis 60) | § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B |
| VOB/B-Vertrag, Abschlagszahlung | 21 Tage nach Zugang der Aufstellung | § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B |
Die Fristen stehen in § 16 VOB/B in der geltenden Fassung, der Wortlaut gilt seit der amtlichen Änderung 2012 unverändert (Stand Oktober 2026). Abschlagsforderungen verjähren übrigens selbständig. Nach Abnahme und Schlussrechnung gibt es aber nur noch eine Werklohnforderung, die Abschläge gehen darin auf. So hat es der BGH 2004 noch nach altem Schuldrecht entschieden (BGH, Urteil vom 15.04.2004, VII ZR 471/01). Wie hoch Abschläge sein dürfen, steht im Beitrag Abschlagszahlung Handwerker.
Kurzfazit: Bei der Reparatur zählt die Abnahme, beim Bauvertrag und der VOB/B die prüffähige Schlussrechnung.
Fristbeispiele: wann Ihre Handwerkerrechnung verjährt
Ohne Hemmung, Zahlung oder Anerkenntnis des Kunden endet die Frist an einem 31. Dezember. Die Tabelle zeigt typische Fälle mit Daten. Stand ist Oktober 2026.
| Fall | Fällig am | Frist läuft ab | Verjährt mit Ablauf des |
|---|---|---|---|
| Reparatur, Abnahme am 15.03.2023 | 15.03.2023 | 01.01.2024 | 31.12.2026 |
| Reparatur, Abnahme am 28.12.2023 | 28.12.2023 | 01.01.2024 | 31.12.2026 |
| Reparatur, Abnahme 2022, keine Rechnung | 2022 | 01.01.2023 | 31.12.2025, schon verjährt |
| Bauvertrag, Abnahme am 10.12.2023, prüffähige Schlussrechnung am 20.01.2024 | 20.01.2024 | 01.01.2025 | 31.12.2027 |
| VOB/B, Schlussrechnung geht am 05.12.2023 zu, keine frühere Prüfung | spätestens 04.01.2024 | 01.01.2025 | 31.12.2027 |
| Kunde zahlt am 13.01.2024 einen Teilbetrag auf eine alte Forderung | 13.01.2024 (Teilzahlung) | 14.01.2024 | 13.01.2027 |
Ausnahme von der Silvesterregel: Erkennt der Kunde die Forderung an, etwa durch eine Teilzahlung, beginnt die Verjährung am nächsten Tag neu, nicht zum Jahresende (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). So hat es das OLG Brandenburg am 24.04.2025 (12 U 98/24) für einen Betrieb entschieden, der eine Tennisplatz-Sanierung in Raten abgerechnet hatte: Die letzte Zahlung kam am 13.01.2020, die neue Frist für die bis dahin fälligen Raten endete deshalb am 13.01.2023. Geklagt hat der Betrieb erst Ende Dezember 2023. Die Raten, die bis Ende 2019 fällig waren, blieben verjährt, für später fällige Raten mit eigener Frist kam die Klage rechtzeitig. Verurteilt wurde der Kunde zu 15.943,90 Euro.
Kurzfazit: Legen Sie bei jeder offenen Forderung zwei Daten fest: Wann wurde sie fällig, und hat der Kunde seitdem etwas gezahlt? Daraus ergibt sich das Datum, bis zu dem Sie handeln müssen.
Hemmung oder Neubeginn: was die Verjährung wirklich aufhält
Aufhalten lässt sich die Frist vor allem auf fünf Wegen: Mahnbescheid, Klage, Verhandlungen, ein Anerkenntnis des Kunden oder ein Verzicht des Kunden auf die Einrede der Verjährung. Eine Mahnung reicht nicht, und beim VOB/B-Vertrag schiebt auch eine zweite Rechnung die Frist nicht hinaus, weil mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung die gesamte Forderung fällig wird (BGH, VII ZR 240/23, Rn. 22 f.). „Ein einfaches außergerichtliches Mahnschreiben … reicht hierfür nicht“, zitiert das handwerksblatt eine Rechtsanwältin der Handwerkskammer zu Köln (08.10.2025).
| Was Sie tun | Wirkung | Grundlage |
|---|---|---|
| Mahnung, Erinnerung | keine | handwerksblatt, HWK zu Köln |
| Zweite Schlussrechnung beim VOB/B-Vertrag | keine, die Forderung war schon fällig | BGH, 10.10.2024, VII ZR 240/23, Rn. 23 |
| Mahnbescheid beantragen | Hemmung ab Zustellung, bei Zustellung „demnächst“ ab Eingang des Antrags | § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO |
| Klage einreichen | wie Mahnbescheid | § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO |
| Kunde verzichtet schriftlich auf die Einrede der Verjährung | Kunde kann sich bis zum vereinbarten Datum nicht auf Verjährung berufen | handwerksblatt; Grenze 30 Jahre nach § 202 Abs. 2 BGB |
| Verhandlungen über die Forderung | Hemmung, bis einer abbricht, danach mindestens drei Monate Restfrist | § 203 BGB |
| Kunde zahlt einen Teil, zahlt Zinsen oder erkennt die Forderung an | Neubeginn, die drei Jahre laufen von vorn | § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB |
Bei der Hemmung steht die Uhr nur still, die Zeit wird nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Nach einem Mahnverfahren endet sie sechs Monate nach dessen Ende. Lassen Sie das Verfahren liegen, endet sie sechs Monate nach der letzten Handlung im Verfahren (§ 204 Abs. 2 BGB). Beim Neubeginn dagegen laufen volle drei Jahre neu.
Vorsicht bei den Verhandlungen: Dass der Kunde Ihre Schlussrechnung prüft, ist noch keine Verhandlung. Auch eine geprüfte Rechnung mit dem Satz, er zahle nicht, reicht ohne Weiteres nicht (BGH, Urteil vom 10.10.2024, VII ZR 240/23, Rn. 25). Ein Schriftwechsel darüber, ob die Rechnung stimmt, ist dagegen typischerweise eine Verhandlung, und das OLG Brandenburg (12 U 98/24) lässt jeden Meinungsaustausch über den Anspruch genügen, sofern der Kunde nicht sofort und eindeutig ablehnt. Verlassen würden wir uns darauf trotzdem nicht, denn wann eine Verhandlung endet, ist im Streitfall schwer zu beweisen.
Kurzfazit: Eine Mahnung hält die Frist nicht auf. Kommt bis Mitte Dezember kein schriftliches Anerkenntnis, bleibt der Mahnantrag. Wie knapp es selbst mit einer Klage werden kann, zeigt ein Fall, den der BGH 2024 entschieden hat.
Klage oder Mahnantrag kurz vor Silvester: der BGH-Fall des Malerbetriebs
Eine Klage oder ein Mahnantrag, der vor dem 31. Dezember bei Gericht eingeht, wahrt die Frist auch bei Zustellung im neuen Jahr, wenn sie „demnächst“ erfolgt (§ 167 ZPO). Für eine Klage hat das der BGH am 10.10.2024 bestätigt (VII ZR 240/23). Im entschiedenen Fall hatte ein Malerbetrieb nach einem VOB/B-Auftrag am 11.09.2015 eine erste Schlussrechnung gestellt. Ohne Hemmung wäre die Frist am 31.12.2018 abgelaufen. Am 22.11.2018 folgte eine zweite Schlussrechnung über 197.946,46 Euro, am 29.11.2018 die Klage, allerdings mit der alten Anschrift des Kunden. Der Zusteller warf die Klage im Januar in einen fremden Briefkasten, zugestellt wurde erst am 12.02.2019, sechs Wochen nach Silvester.
Der BGH hielt die Frist trotzdem für gewahrt. Unschädlich ist eine Verzögerung, die der Betrieb selbst zu vertreten hat, jedenfalls bis 14 Tage (Rn. 28). Hier waren es höchstens 12, den Fehler des Zustellers rechnete das Gericht dem Betrieb nicht an. Gewonnen hat der Betrieb damit noch nicht: Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Seine Forderung kann er aber weiter einklagen. Ein Betrieb, der gut vier Wochen vor Fristende klagt und dann bis zum BGH über die Zustellung streiten muss, hat ein paar unruhige Jahre hinter sich.
Ein Antrag kurz vor Silvester reicht also, solange danach nichts schiefgeht. Eine falsche Anschrift oder ein Gerichtskostenvorschuss, der liegen bleibt, kann die Rückwirkung kosten. Günstiger als die Klage ist der Mahnantrag: Er kostet eine halbe Gerichtsgebühr, mindestens 38 Euro, Stand Oktober 2026 (GKG, Kostenverzeichnis Nr. 1100). Gestellt wird er über den Online-Mahnantrag der Justiz.

Checkliste: Forderungen aus 2023 bis zum 31.12.2026 sichern
- Offene Posten durchgehen: Welche Forderungen wurden 2023 fällig?
- Je Forderung prüfen: Werkvertrag, Bauvertrag oder VOB/B, und hat der Kunde seitdem etwas gezahlt?
- Kunden um ein schriftliches Anerkenntnis mit Verzicht auf die Einrede der Verjährung bitten (handwerksblatt, 08.10.2025), etwa: „Ich erkenne die Forderung aus Rechnung Nr. [Nummer] vom [Datum] über [Betrag] Euro an und verzichte bis zum 31.12.2027 auf die Einrede der Verjährung.“
- Kommt bis Mitte Dezember nichts, Mahnantrag online stellen, so dass er vor dem 31.12. beim Gericht eingeht, und die Forderung darin mit Rechnungsnummer und Datum genau bezeichnen
- Aktuelle Anschrift des Kunden prüfen, Gerichtskostenvorschuss sofort zahlen
- Bauvertrag oder VOB/B ohne Schlussrechnung: Schlussrechnung jetzt prüffähig stellen
Kurzfazit: Bei 8.000 Euro Forderung kostet der Mahnantrag 119 Euro (die Hälfte von 238 Euro laut GKG, Anlage 2, Stand Oktober 2026). Verjährt die Forderung, fehlen Ihnen 8.000 Euro.
Wann der Kunde nicht mehr zahlen muss
Ist die Handwerkerrechnung verjährt, darf der Kunde die Zahlung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Forderung erlischt aber nicht, sie lässt sich nur nicht mehr durchsetzen. Zahlt der Kunde trotzdem, auch weil er von der Verjährung nichts weiß, kann er das Geld nicht zurückverlangen (§ 214 Abs. 2 BGB). Mit Ihrer verjährten Forderung können Sie außerdem gegen eine Gegenforderung des Kunden aufrechnen. Voraussetzung ist, dass sie noch nicht verjährt war, als das erstmals möglich war (§ 215 BGB).
Auf der anderen Seite stehen die Mängelansprüche Ihres Kunden. Sie verjähren nach eigenen Regeln, gerechnet ab der Abnahme: fünf Jahre bei einem Bauwerk, zwei Jahre bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (§ 634a BGB). Ein Bad, das Sie 2023 saniert haben, kann also noch bis 2028 Gewährleistung auslösen, auch wenn Ihre eigene Forderung daraus Ende 2026 verjährt.
Kurzfazit: Verjährt heißt nicht erloschen. Zahlt der Kunde trotzdem, bleibt das Geld bei Ihnen, seine Mängelansprüche laufen aber bis zu fünf Jahre weiter. Am besten kommt es gar nicht so weit, und das beginnt bei der Frage, welche Aufträge Sie annehmen.
Weniger offene Posten: Aufträge auswählen statt jeden nehmen
Mehr Anfragen geben Ihnen die Wahl, Kunden abzulehnen, die schon im Erstgespräch über den Preis streiten. Ein Maklerbüro aus der Region Augsburg, mit dem wir seit 18 Monaten zusammenarbeiten, bekam über die Kontaktformulare seiner Website kaum qualifizierte Anfragen. Mit einem Chat auf der Website, der Fragen rund um die Uhr beantwortet und Kontaktdaten aufnimmt, kamen in dieser Zeit über 300 qualifizierte Anfragen zusammen (Stand 15.09.2026). Für Ihren Betrieb könnte das heißen: mehr Anfragen zum neuen Bad oder Dach, aus denen Sie die lohnenden auswählen.
Gefunden werden muss der Betrieb trotzdem, auch gegen bekannte Namen. Ein Sachverständigenbüro in Luckenwalde stand zwei Monate nach dem Start mit unseren Artikeln und Unterseiten bei Google und in den KI-Suchen vor Heid Immobilienbewertung, einem bundesweit bekannten Sachverständigenbüro (Screenshot vom 14.09.2026). Wie viel welcher Werbeweg je Auftrag kostet, zeigt der Beitrag Werbung für Handwerker, was Portale kosten, der Beitrag MyHammer Alternative.
Normen und Urteile im Überblick
| Fall | Einordnung | Norm | Entscheidung |
|---|---|---|---|
| Regelfrist und Beginn | drei Jahre ab Ende des Jahres der Entstehung, Höchstfrist zehn Jahre | § 195, § 199 Abs. 1 und 4 BGB | keine |
| Fälligkeit beim Werkvertrag | mit der Abnahme | § 641 Abs. 1 BGB | BGH, 28.05.2020, VII ZR 108/19 |
| Fälligkeit beim Bauvertrag | Abnahme und prüffähige Schlussrechnung | § 650a, § 650g Abs. 4 BGB | keine |
| VOB/B: alle Positionen fällig mit der Schlussrechnung, auch vergessene | Prüffrist 30 Tage, bei ausdrücklicher Vereinbarung höchstens 60 | § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B | BGH, 10.10.2024, VII ZR 240/23, Rn. 23 |
| Abschlagsforderungen | verjähren selbständig, gehen in der Schlussrechnung auf | § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B | BGH, 15.04.2004, VII ZR 471/01 |
| Klage oder Mahnbescheid kurz vor Fristende | Hemmung ab Eingang, wenn „demnächst“ zugestellt | § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB, § 167 ZPO | BGH, 10.10.2024, VII ZR 240/23 (Klage) |
| Teilzahlung oder Anerkenntnis | Neubeginn am Folgetag | § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB | OLG Brandenburg, 24.04.2025, 12 U 98/24 |
| Verjährte Forderung | Kunde darf verweigern, Gezahltes bleibt bezahlt | § 214, § 215 BGB | BGH, 28.05.2020, VII ZR 108/19, Rn. 21 |
| Mängelansprüche des Kunden | zwei oder fünf Jahre ab Abnahme | § 634a BGB | keine |
Häufige Fragen
Kann ein Handwerker nach drei Jahren noch eine Rechnung stellen?
Stellen kann er sie, durchsetzen nur, wenn die Forderung nicht verjährt ist. Beim einfachen Werkvertrag läuft die Frist ab Ende des Jahres der Abnahme, eine späte Rechnung ändert daran nichts. Beim Bauvertrag und bei der VOB/B wird der Werklohn erst mit der prüffähigen Schlussrechnung fällig. Bei Privatkunden riskiert der Betrieb ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro, wenn er die Rechnung für Grundstücksarbeiten nicht binnen sechs Monaten schreibt (§ 14 Abs. 2, § 26a UStG).
Wann verjährt eine Handwerkerleistung, wenn keine Rechnung gestellt wurde?
Beim Werkvertrag wie jede andere: drei Jahre ab Ende des Jahres der Abnahme. Beim Bauvertrag wird der Werklohn ohne prüffähige Schlussrechnung gar nicht erst fällig. Beim VOB/B-Vertrag kann der Kunde Ihnen eine Frist setzen und die Rechnung danach selbst aufstellen, auf Ihre Kosten (§ 14 Abs. 4 VOB/B).
Hält eine Mahnung die Verjährung auf?
Nein. Eine Mahnung bringt den Kunden in Verzug, die Verjährung läuft aber weiter. Aufhalten können Sie sie vor allem mit Mahnbescheid, Klage, echten Verhandlungen, einem Anerkenntnis des Kunden, etwa einer Teilzahlung, oder seinem schriftlichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
Wann muss der Kunde eine Handwerkerrechnung nicht mehr bezahlen?
Wenn die Handwerkerrechnung verjährt ist und er die Zahlung deshalb verweigert. Von selbst wirkt die Verjährung nicht. Hat er schon gezahlt, bekommt er das Geld nicht zurück (§ 214 Abs. 2 BGB).
Nächster Schritt
Öffnen Sie heute Ihre Liste offener Posten und filtern Sie nach Fälligkeit 2023. Jede Forderung daraus, die seitdem weder anerkannt noch gehemmt wurde, braucht bis zum 31.12.2026 ein Anerkenntnis, einen Mahnantrag oder eine Klage.
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, Stand Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall sprechen Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.
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